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Zuletzt geprüft Oktober 2026

PPWR — die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40

Kurzantwort

Die PPWR, die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Sie betrifft jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Waren in der EU herstellt, einführt, vertreibt oder verkauft, unabhängig von seiner Größe. Der Hersteller muss sich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem er Verpackungen erstmals bereitstellt, und dort die erweiterte Herstellerverantwortung erfüllen. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Verpackungen recyclingfähig sein, Kunststoffverpackungen Mindestrezyklatanteile erreichen, und bestimmte Einwegformate sind verboten.

Was die PPWR ist

Die PPWR ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Sie gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar und im gleichen Wortlaut, ohne dass sie erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Veröffentlicht wurde sie am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der EU, in Kraft getreten ist sie am 11. Februar 2025, und seit dem 12. August 2026 gilt sie (Artikel 71). Viele technische Einzelheiten, etwa zu Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Rezyklatberechnung, folgen noch in Durchführungs- und delegierten Rechtsakten der Kommission.

Eine Größenschwelle gibt es nicht: Die PPWR knüpft an das an, was ein Unternehmen mit Verpackungen tut, nicht an Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Auch ein kleiner Onlinehändler ist erfasst.

Wer was tun muss

Die Verordnung verteilt die Pflichten nach Rollen. Wichtig sind die Begriffe, denn sie weichen vom Alltagsgebrauch ab: Der Erzeuger ist, wer Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt (Artikel 3 Nummer 13). Der Hersteller dagegen ist, wer Verpackungen oder verpackte Waren in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, und nur er trägt die erweiterte Herstellerverantwortung, also Registrierung und Entgelte (Artikel 3 Nummer 15). Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben, und die Herstellerrolle wird für jeden Mitgliedstaat gesondert bestimmt.

Die wichtigsten Pflichten nach der Verordnung (EU) 2025/40, nach Rolle
RolleWer das istWichtigste Pflichten
ErzeugerStellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen (Art. 3 Nr. 13)Bringt nur Verpackungen in Verkehr, die die Artikel 5 bis 12 erfüllen; führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellt die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung und bewahrt sie 5 Jahre auf, bei Mehrwegverpackungen 10 Jahre (Art. 15)
ImporteurIst in der EU ansässig und bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr (Art. 3 Nr. 17)Bringt nur konforme Verpackungen in Verkehr; prüft Konformitätsbewertung, Unterlagen und Kennzeichnung des Erzeugers; gibt Namen und Postanschrift auf der Verpackung an (Art. 18)
VertreiberJede weitere Person in der Lieferkette, die Verpackungen bereitstellt (Art. 3 Nr. 18)Prüft vor dem Verkauf, dass der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist, die Verpackung gekennzeichnet ist und Erzeuger und Importeur angegeben sind (Art. 19)
HerstellerDer Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Waren in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, auch durch Direktverkauf an Endabnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland (Art. 3 Nr. 15)Registriert sich in jedem dieser Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 2) und erfüllt dort die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 45 Abs. 1); wer an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat verkauft, in dem er nicht niedergelassen ist, benennt dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 45 Abs. 3)
Online-MarktplatzOnline-Plattform, über die Verbraucher bei Herstellern kaufen (Art. 45 Abs. 4)Holt vor der Zulassung die Registrierungsnummer des Herstellers im jeweiligen Mitgliedstaat und eine Selbstzertifizierung ein

Was das in Deutschland bedeutet: VerpackDG und LUCID

In Deutschland gilt seit dem 12. August 2026 neben der PPWR das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG); es hat das Verpackungsgesetz abgelöst. Hersteller registrieren sich weiter im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die in Deutschland das Herstellerregister nach Artikel 44 führt (§ 6 Abs. 6 VerpackDG). Das VerpackDG regelt:

  • Registrierung in LUCID vor dem ersten Bereitstellen (§ 6). Eine Mindestmenge gibt es nicht. Bestehende Registrierungen gelten fort, Änderungen sind bis zum 12. November 2026 nachzutragen (§ 68 Abs. 2).
  • Systembeteiligung für Verpackungen, die typischerweise bei Privathaushalten oder vergleichbaren Stellen anfallen, auch Versandkartons an Privatkunden (§ 3 Abs. 6, § 7). Verträge aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten höchstens bis zum 31. Dezember 2026 (§ 68 Abs. 1).
  • Ein Bevollmächtigter ist Pflicht für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, mit schriftlicher Vollmacht auf Deutsch; die Registrierung in LUCID nimmt das Unternehmen aber selbst vor (§ 5 Abs. 1, 2 und 4).
  • Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister prüfen vor Beginn der Zusammenarbeit die LUCID-Registrierungsnummer und eine Selbstzertifizierung (Art. 45 Abs. 4, 7 und 8 PPWR).

Alle Pflichten, die Fristen und einen Check, der Ihre Verpackungsmenge ausrechnet: Verpackungsgesetz und LUCID: Registrierung nach dem VerpackDG.

Quelle: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, gelesen am 15. Oktober 2026.

Verkauf aus dem Ausland in die EU

Ein Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, etwa dem Vereinigten Königreich, der Schweiz oder den USA, das direkt an Verbraucher oder gewerbliche Endabnehmer in einem Mitgliedstaat verkauft, ist dort Hersteller. Daraus folgen drei Pflichten, alle in Artikel 45:

  • Registrierung und Entgelte in jedem Mitgliedstaat, in den es verkauft (Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1), selbst oder über eine Organisation für Herstellerverantwortung (Art. 46).
  • Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung in jedem Mitgliedstaat, in dem es an Endabnehmer verkauft, aber nicht niedergelassen ist (Art. 45 Abs. 3). Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen (Vorschlag COM(2025) 982). Stand 16. Oktober 2026 ist der Vorschlag nicht angenommen; im Amtsblatt ist kein Änderungsrechtsakt veröffentlicht. Die Pflicht gilt also.
  • Registrierungsnummer an Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister: Online-Marktplätze müssen sie samt Selbstzertifizierung einholen, bevor sie den Verkauf an Verbraucher zulassen (Art. 45 Abs. 4), Fulfillment-Dienstleister wie Amazon FBA oder ein externes Lager müssen sie bei Vertragsschluss prüfen (Art. 45 Abs. 7 und 8).

Welche dieser Pflichten Sie in welchem Land treffen, zeigt unser PPWR-Checker (auf Englisch): vier Fragen, Ergebnis Land für Land, mit dem jeweiligen Artikel.

Die wichtigsten Fristen

Fristen der Verordnung (EU) 2025/40
DatumWas gilt
12. August 2026Die Verordnung gilt, einschließlich der Grenzwerte für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen (Art. 5)
1. Januar 2029Die Mitgliedstaaten sammeln jährlich mindestens 90 % der Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und der Einweg-Getränkebehälter aus Metall bis drei Liter getrennt, über Pfand- und Rücknahmesysteme (Art. 50)
Ab 12. August 2028Harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung, oder 24 Monate nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später ist (Art. 12)
1. Januar 2030Verpackungen dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Recyclingfähigkeitsstufe A, B oder C erreichen, also mindestens 70 %; diese Pflicht greift am 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten zu den Kriterien, je nachdem, was später ist (Art. 6). Außerdem gelten Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen (Art. 7), und sechs Einwegformate werden verboten (Art. 25 und Anhang V)
1. Januar 2038Nur noch Recyclingfähigkeitsstufe A oder B, also mindestens 80 % (Art. 6)
2040Höhere Mindestrezyklatanteile

Die sechs ab 2030 verbotenen Formate nach Anhang V: Einwegumverpackungen aus Kunststoff wie Schrumpffolie um Mehrstückpackungen; Einwegkunststoffverpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg; Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort abgefüllt und verzehrt werden; Einwegkunststoffverpackungen für Portionen von Würzmitteln, Saucen, Zucker und Kaffeesahne im Gastgewerbe; Einwegverpackungen für Kosmetik- und Hygieneartikel für einzelne Hotelbuchungen; sehr leichte Kunststofftragetaschen. Für jedes Format nennt der Anhang Ausnahmen.

Was jetzt zu tun ist

  1. Rolle je Land klären. Hersteller sind Sie in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie Verpackungen oder verpackte Waren erstmals bereitstellen, auch über den Onlineverkauf an Verbraucher dort (Art. 3 Nr. 15).
  2. In jedem dieser Länder registrieren und Entgelte zahlen, in Deutschland bei LUCID und über die Systembeteiligung nach dem VerpackDG (Art. 44 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1).
  3. Einen Bevollmächtigten benennen, wo Sie an Endabnehmer verkaufen, aber nicht niedergelassen sind (Art. 45 Abs. 3), solange der Vorschlag zur Aussetzung nicht angenommen ist.
  4. Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleistern die Registrierungsnummer je Land und eine Selbstzertifizierung geben (Art. 45 Abs. 4, 7 und 8).
  5. Die Umstellung für 2030 planen, wenn Sie Verpackungen gestalten oder unter eigener Marke verkaufen: Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil je Kategorie, verbotene Formate; dazu technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung (Art. 15).

Quellen

Häufige Fragen

Die PPWR ist die EU-Verpackungsverordnung, Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die Richtlinie 94/62/EG, gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und regelt Gestaltung, Kennzeichnung, Herstellerverantwortung und Abfallziele für Verpackungen.

Ja. Die Verordnung kennt keine Schwelle nach Umsatz, Mitarbeiterzahl oder Menge. Sie gilt für jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Waren in der EU herstellt, einführt, vertreibt oder verkauft. In Deutschland nennt die ZSVR auch für die LUCID-Registrierung keine Mindestmenge.

Der Erzeuger stellt Verpackungen oder verpackte Produkte her oder lässt sie unter eigener Marke herstellen und ist für ihre Konformität verantwortlich (Art. 3 Nr. 13, Art. 15). Der Hersteller ist, wer Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt; er registriert sich und trägt die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 3 Nr. 15, Art. 44 und 45).

Wenn Sie an Endabnehmer in einem Mitgliedstaat verkaufen, in dem Sie nicht niedergelassen sind, verlangt Artikel 45 Absatz 3 dort einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht bis 2035 auszusetzen; Stand 16. Oktober 2026 ist der Vorschlag nicht angenommen.

Online-Marktplätze müssen vor der Zulassung Ihre Registrierungsnummer im jeweiligen Mitgliedstaat und eine Selbstzertifizierung einholen, dass Sie dort die Herstellerverantwortung erfüllen (Art. 45 Abs. 4). Für Deutschland ist das die LUCID-Registrierungsnummer.

Ab dem 1. Januar 2030. Dann werden sechs Formate nach Anhang V verboten, darunter Schrumpffolie um Mehrstückpackungen, Kunststoffverpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg und Portionsverpackungen im Gastgewerbe. Für jedes Format gibt es Ausnahmen.

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