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Zuletzt geprüft Oktober 2026

Verpackungsgesetz und LUCID: Registrierung nach dem neuen VerpackDG

Kurzantwort

Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland nicht mehr das Verpackungsgesetz (VerpackG), sondern das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), zusammen mit der EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Wer verpackte Waren in Deutschland erstmals bereitstellt, auch per Versand aus dem Ausland, muss sich weiterhin im Verpackungsregister LUCID registrieren und seine Verpackungen an einem dualen System beteiligen. Bestehende Registrierungen gelten fort, Änderungen sind aber bis zum 12. November 2026 nachzutragen, und Systemverträge aus der Zeit vor dem 12. August 2026 enden spätestens am 31. Dezember 2026.

Die Fristen, die jetzt zählen
BisWas
12. November 2026Bestehende LUCID-Registrierung an das VerpackDG anpassen (Änderungen nachtragen) (§ 68 Abs. 2 VerpackDG)
31. Dezember 2026Systembeteiligungen aus der Zeit vor dem 12. August 2026 laufen spätestens aus: Vertrag für 2027 abschließen (§ 68 Abs. 1 VerpackDG)
Jedes Jahr bis 15. MaiVollständigkeitserklärung, ab 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton oder 30 t übrigen Materialien (§ 10 VerpackDG)
Jedes Jahr bis 1. JuniDatenmeldung in LUCID für Hersteller unter 10 Tonnen im Vorjahr (§ 9 Abs. 2 VerpackDG)
31. Dezember 2027Letzter Tag ohne Zulassung für Hersteller nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 68 Abs. 9 VerpackDG)

Ihre Pflichten prüfen

Geben Sie an, wo Ihr Unternehmen sitzt, an wen Sie verkaufen und wie viel Verpackung mit jeder Sendung hinausgeht. Der Check rechnet Ihre Jahresmenge je Material aus und zeigt, welche Pflichten daraus folgen, jeweils mit dem Paragrafen. Wiegen Sie im Zweifel eine typische Sendung: Karton und Papierpolster zählen als Papier, Folie, Luftpolster und die Kunststoffverpackung des Produkts als Kunststoff.

Ihre Pflichten nach dem VerpackDG
Sie sind Hersteller nach dem VerpackDG
1,02 tVerpackung pro Jahr

Papier, Pappe, Karton 0,90 t · Kunststoff und übrige 0,12 t · Glas 0,00 t

  1. Registrierung (§ 6): Ihre LUCID-Registrierung gilt nach dem VerpackDG fort. Änderungen, etwa neue Verpackungsarten, Marken oder ein Bevollmächtigter, tragen Sie bis zum 12. November 2026 nach (§ 68 Abs. 2): noch 25 Tage.
  2. Systembeteiligung (§ 7): Beteiligen Sie Ihre Verpackungen vor dem Verkauf an einem dualen System. Verträge aus der Zeit vor dem 12. August 2026 gelten höchstens bis zum 31. Dezember 2026 (§ 68 Abs. 1): noch 74 Tage. Für 2027 brauchen Sie einen Vertrag nach dem VerpackDG.
  3. Datenmeldung (§ 9): Mit 1,02 t liegen Sie unter 10 Tonnen. Sie melden Ihre Mengen einmal im Jahr in LUCID, bis zum 1. Juni des Folgejahres (§ 9 Abs. 2).
  4. Vollständigkeitserklärung (§ 10): Nicht nötig, solange Sie unter 80 t Glas, 50 t Papier, Pappe und Karton und 30 t übrigen Materialien bleiben. Die ZSVR kann sie trotzdem jederzeit verlangen (§ 10 Abs. 4).
  5. Marktplätze: Amazon, eBay und andere Online-Marktplätze verlangen vor dem Verkauf Ihre LUCID-Registrierungsnummer und eine Selbstzertifizierung (Art. 45 Abs. 4 PPWR).

Tonnen = Sendungen × Gramm je Sendung ÷ 1.000.000. Grundlage: Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026, §§ 5 bis 10 und 68. Keine Rechtsberatung.

Was sich mit dem VerpackDG geändert hat

Das VerpackDG vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) führt die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 in Deutschland durch. Wer verpflichtet ist, ergibt sich jetzt aus der Verordnung selbst: Hersteller ist, wer Verpackungen oder verpackte Waren in Deutschland erstmals bereitstellt, auch durch Fernabsatz an Endabnehmer aus einem anderen Land (Art. 3 Nr. 15 PPWR). Vieles aus dem alten Verpackungsgesetz bleibt, einiges ist neu:

Verpackungsgesetz (bis 11. August 2026) und VerpackDG (seit 12. August 2026)
ThemaVerpackungsgesetzVerpackDG
Registrierung in LUCIDPflicht vor dem Inverkehrbringen (§ 9 VerpackG)Pflicht vor dem ersten Bereitstellen (§ 6). Bestehende Registrierungen gelten fort, Änderungen bis 12. November 2026 (§ 68 Abs. 2)
SystembeteiligungPflicht für systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 7 VerpackG)Weiter Pflicht (§ 7). Alte Verträge gelten höchstens bis 31. Dezember 2026 (§ 68 Abs. 1)
DatenmeldungUnverzüglich nach jeder Systembeteiligung (§ 10 VerpackG)Neu: unter 10 Tonnen im Vorjahr einmal jährlich bis 1. Juni (§ 9 Abs. 2); sonst weiter unverzüglich
VollständigkeitserklärungBis 15. Mai, ab 80 t Glas, 50 t Papier, 30 t übrige (§ 11 VerpackG)Unverändert: 15. Mai, dieselben Schwellen (§ 10)
BevollmächtigterFreiwillig: Hersteller ohne Niederlassung „können“ einen beauftragen (§ 35 Abs. 2 VerpackG)Neu: Pflicht für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland, vor dem ersten Bereitstellen (§ 5 Abs. 2)
Registrierung und Datenmeldung durch DritteNicht erlaubt (§ 35 Abs. 1 VerpackG)Weiter nicht erlaubt (§ 5 Abs. 1)
Verpackungen ohne SystembeteiligungspflichtRegistrierung, Rücknahme und VerwertungNeu: ab 1. Januar 2028 zusätzlich eine Zulassung (§ 19, § 68 Abs. 9)
BußgelderBis 200.000, 100.000 oder 10.000 Euro (§ 36 VerpackG)Dieselben Obergrenzen (§ 66)

LUCID Schritt für Schritt

Registriert wird ausschließlich online im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die Registrierung müssen Sie selbst vornehmen, kein Dienstleister darf das für Sie tun (§ 5 Abs. 1). Legen Sie diese Angaben bereit, die § 6 Abs. 2 VerpackDG verlangt:

  1. Unternehmen: Name, Anschrift, Telefonnummer und die europäische oder nationale Steuernummer (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer).
  2. Nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmens.
  3. Eine vertretungsberechtigte Person, etwa die Geschäftsführung.
  4. Markennamen, unter denen Sie Verpackungen in Deutschland erstmals bereitstellen.
  5. Ihre Verpackungsarten, getrennt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und anderen. Systembeteiligungspflichtig ist, was typischerweise bei Privathaushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfällt, auch Versandkartons an Privatkunden und Serviceverpackungen (§ 3 Abs. 6). Vergleichbar sind etwa Gastronomie, Hotels, Büros und Verwaltungen, Krankenhäuser, Schulen sowie Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe (§ 3 Abs. 7).
  6. Den Bevollmächtigten, falls Sie keine Niederlassung in Deutschland haben: seine Daten und die schriftliche Beauftragung.
  7. Erklärungen: dass Ihre Angaben wahr sind und dass Sie Ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen.

Die ZSVR bestätigt die Registrierung und teilt Ihnen Ihre Registrierungsnummer mit (§ 6 Abs. 3). Registrierte Hersteller werden mit Name, Anschrift, Marken und Registrierungsnummer öffentlich aufgeführt (§ 6 Abs. 4). Im öffentlichen Herstellerregister der ZSVR können Geschäftspartner und Marktplätze nachsehen, ob Sie registriert sind, und Sie selbst prüfen, ob Ihre Lieferanten es sind.

Schon registriert? Ihre Registrierung gilt fort, aber die Angaben zu Ihren Verpackungen sind jetzt nach sechs statt fünf Verpackungsarten aufzuschlüsseln; neu ist die Art „wiederverwendbare Verpackungen nach Artikel 11 PPWR“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 mit § 39 Abs. 1 VerpackDG; vorher § 9 Abs. 2 Nr. 6 mit § 15 Abs. 1 VerpackG). Prüfen Sie diese Angaben in LUCID und tragen Sie Änderungen bis zum 12. November 2026 nach (§ 68 Abs. 2).

Danach schließen Sie einen Vertrag mit einem dualen System und geben dort Materialart, Masse und Ihre Registrierungsnummer an (§ 7 Abs. 1). Dieselben Mengen melden Sie in LUCID, entweder sofort oder, unter 10 Tonnen im Vorjahr, einmal jährlich bis zum 1. Juni (§ 9). Welche Systeme es gibt und was sie kosten, zeigt unser Verpackungslizenz-Vergleich mit Preisen aller zehn dualen Systeme für 2026 und 2027.

Händler aus dem Ausland

Wer aus einem anderen EU-Land oder aus einem Drittland, etwa dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, den USA oder China, direkt an Kunden in Deutschland verkauft, ist hier Hersteller und hat dieselben Pflichten wie ein deutsches Unternehmen. Dazu kommt:

  • Ein Bevollmächtigter ist jetzt Pflicht. Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen vor dem ersten Bereitstellen einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen, durch eine schriftliche Vollmacht in deutscher Sprache. Jeder Hersteller darf nur einen haben (§ 5 Abs. 2 und 4). Der Bevollmächtigte erfüllt Ihre Pflichten im eigenen Namen, die Registrierung in LUCID nehmen Sie aber selbst vor und benennen ihn dabei (§ 5 Abs. 5).
  • Auf EU-Ebene verlangt Artikel 45 Absatz 3 der PPWR einen solchen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in dem Sie an Endabnehmer verkaufen. Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Pflicht bis 2035 auszusetzen (COM(2025) 982). Bei unserer letzten Prüfung am 16. Oktober 2026 war der Vorschlag nicht angenommen.
  • Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister wie Amazon oder ein externes Lager verlangen Ihre LUCID-Registrierungsnummer und eine Selbstzertifizierung, bevor sie Sie verkaufen lassen oder für Sie versenden (Art. 45 Abs. 4, 7 und 8 PPWR).

Ein Überblick über alle EU-Länder, in die Sie verkaufen, steht in unserem Leitfaden zur PPWR; Land für Land prüft es unser PPWR-Checker (auf Englisch).

Bußgelder

Bußgeldrahmen nach § 66 VerpackDG
Verstoß, BeispieleBis zu
Verpackungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt (§ 66 Abs. 1 Nr. 3)200.000 Euro
Nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert (§ 66 Abs. 1 Nr. 1)100.000 Euro
Übrige Verstöße, etwa eine Änderung der Registrierung nicht mitgeteilt (§ 66 Abs. 1 Nr. 2)10.000 Euro

Zuständig für die Verfolgung sind die Behörden der Länder (§ 66 Abs. 4).

Quellen

Diese Seite erklärt die Rechtslage anhand der Gesetzestexte und ist keine Rechtsberatung. Jede Aussage nennt den Paragrafen, auf dem sie beruht; wenn sich das Gesetz oder die Vorgaben der ZSVR ändern, passen wir die Seite an und vermerken das Datum oben.

Häufige Fragen

Nein. Seit dem 12. August 2026 gilt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zusammen mit der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40. Das alte Verpackungsgesetz wirkt nur noch in Übergangsfällen nach, etwa für Systemverträge, die bis spätestens 31. Dezember 2026 fortgelten (§ 68 VerpackDG).

Nein. Wer nach dem alten Verpackungsgesetz registriert war, gilt auch nach dem VerpackDG als registriert. Änderungen der Registrierungsdaten, etwa neue Verpackungsarten oder ein Bevollmächtigter, müssen aber bis zum 12. November 2026 nachgetragen werden (§ 68 Abs. 2 VerpackDG).

Nein. Die Registrierung und die Datenmeldungen in LUCID müssen Sie selbst vornehmen; Dritte dürfen andere Pflichten übernehmen, diese beiden aber nicht (§ 5 Abs. 1 VerpackDG). Das galt schon nach dem alten Verpackungsgesetz.

Wer im Vorjahr weniger als 10 Tonnen systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, meldet einmal jährlich bis zum 1. Juni des Folgejahres. Alle anderen melden dieselben Angaben, die sie ihrem System machen, unverzüglich auch in LUCID (§ 9 VerpackDG).

Ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialien im Vorjahr. Sie ist bis zum 15. Mai zu hinterlegen und muss von einem registrierten Sachverständigen oder Prüfer bestätigt sein. Die ZSVR kann sie auch unterhalb der Schwellen verlangen (§ 10 VerpackDG).

Ja, wenn Sie keine Niederlassung in Deutschland haben und Verpackungen in Deutschland erstmals bereitstellen. Nach dem alten Verpackungsgesetz war das freiwillig, nach dem VerpackDG ist es Pflicht, mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 2 und 4 VerpackDG). Die LUCID-Registrierung nehmen Sie trotzdem selbst vor.

Eine fehlende Registrierung kann mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden, eine fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 Euro (§ 66 VerpackDG). Außerdem lassen Online-Marktplätze ohne Registrierungsnummer keinen Verkauf zu (Art. 45 Abs. 4 PPWR).

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